Anke Ohmstede zu Anerkennungsverfahren

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DVTA-Präsidentin Anke Ohmstede plädiert für strukturierte Anpassungslehrgänge in jedem Bundesland. privat
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Wie läuft es mit den Anerkennungsverfahren bei EU- und Nicht-EU-Bürgern? Gibt es da Probleme für die Neuankömmlinge? Im Interview mit MTA Dialog nimmt DVTA-Präsidentin Anke Ohmstede Stellung zu diesen Fragen.

In Deutschland als MTA tätig zu werden, ist sicherlich eine attraktive Möglichkeit nicht nur für EU-Bürger. Und hierzulande sind diese in Anbetracht des Fachkräftemangels sehr willkommen. Doch wie es mit den Anerkennungsverfahren? Gibt es da Probleme für die Neuankömmlinge? Im Interview mit MTA Dialog nimmt DVTA-Präsidentin Anke Ohmstede Stellung zu diesen Fragen.


MTA Dialog: Frau Ohmstede, könnten Sie kurz erläutern, wie das Anerkennungsverfahren in der EU geregelt ist?

Ohmstede: Seit 2005 gibt es die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/35EG). Sie regelt die berufliche Anerkennung im Bereich der sogenannten reglementierten Berufe.
Weitreichende Änderungen haben sich inzwischen aus den neuen EU-Vorgaben vor allem für die Heilberufe ergeben.

MTA Dialog: Gibt es auch eine Regelung für MTA aus Nicht-EU-Länder?

Ohmstede: Die Anerkennung von Nicht-EU-Bürgern, die in Deutschland als MTA arbeiten möchten, ist ebenfalls durch das Anerkennungsgesetz geregelt. Danach wird eine Kenntnisprüfung abgenommen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Allerdings ist in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass die Kenntnisprüfung keine vollständige Abschlussprüfung der Ausbildung umfasst

Sie soll sicherstellen, dass die Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der Lage sind. Der Anpassungslehrgang muss bei Drittstaatsabschlüssen mit einer Prüfung über den Inhalt des Lehrgangs enden.

Die Antragsteller müssen sich für die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang an die MTA-Schulen wenden. Diese können dann entscheiden, ob sie die Möglichkeit haben, einen solchen Lehrgang anzubieten. In Europa ist das eben durch diese gemeinsame Anerkennungsrichtlinie geregelt.

Die zuständige Behörde in dem jeweiligen Bundesland muss das Anerkennungsverfahren bearbeiten. Es geht in der Regel immer um die Gleichwertigkeit der Ausbildung, Die Gleichwertigkeit ist allerdings häufig nicht gegeben, weshalb die Bewerber den Anpassungslehrgang absolvieren müssen. Und daraus resultiert dann eben eine Eignungsprüfung. In der Regel ist das dann ein mündliches Prüfungsgespräch. Es kann aber auch eine praktische Prüfung sein. Das legt dann letzten Endes die Behörde fest.

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