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Das E-Health-Gesetz
Mirjam Bauer
E-Health-Gesetz
Das E-Health-Gesetz sieht vor, telemedizinische Lücken zu schließen, indem Videosprechstunden in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen werden. © rocketclips-Fotolia
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Seit dem Inkrafttreten des E-Health-Gesetzes, das als Artikelgesetz die Paragrafen des seit 2005 gültigen GMG (GKV-Modernisierungsgesetzes) ergänzt, sind erste wichtige Meilensteine bereits umgesetzt worden.

Bei der Beschlussfassung hatte die Regierungskoalition für das Gesetz gestimmt, die Grünen enthielten sich und Die Linke votierte dagegen. Bisher wurde der Anspruch auf einen Medikationsplan in Struktur, Inhalt und Fortschreibung geplant und verpflichtend umgesetzt. Ferner prüfte der Bewertungsausschuss bis Mitte des Jahres 2016 den Einsatz teleradiologischer Verfahren und Videosprechstunden sowie die Errichtung der Telematikinfrastruktur für Arztpraxen, Krankenhäuser und Kassen.

Erste Testregionen für die Telematikinfrastruktur sollten im Jahr 2016 starten. Tatsächlich wurden 20 Praxen in der Testregion Nordwest – Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz – im November 2016 mit Geräten ausgestattet, die die Versichertenkarten auslesen können. Bis auf 500 Praxen soll dies im Jahr 2017 erweitert werden. In der Testregion Südost, die Bayern und Sachsen umfasst, wurden zeitgleich 500 Praxen und fünf Kliniken angeschlossen. Der Test soll zeigen, wie gut die Geräte zu installieren sind, wie intensiv das Personal geschult werden muss und ob es Fehler beim Datenabgleich gibt. Danach erfolgt eine bundesweite Einführung.

Seit Oktober 2016 erhalten Patienten auf Wunsch einen Medikationsplan in Papierform, der sämtliche verordnete sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Hinweise auf relevante Medizinprodukte umfasst. Es gibt auch Anbieter – beispielsweise Softwareunternehmen für Arztpraxen –, die bereits einen E-Medikationsplan bereithalten.

Weitere Meilensteine und Zeitpunkte des E-Health-Gesetzes sind:

  • Bis zum 31. Dezember 2016 wird geprüft, inwieweit papiergebundene Organisationsverfahren digitalisiert werden können. Ferner prüfen die Gesetzgeber, ob und wie mobile und stationäre Geräte von Versicherten in die Kommunikation miteingebunden werden können. Zudem legen sie Sicherheitsstandards für die Übermittlung medizinischer Dokumente über das Telematiksystem fest.

  • Ab dem 1. April 2017 wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab für konsiliarische Befundbeurteilungen der Röntgenaufnahmen angepasst.

  • Bis zum 30. April 2017 findet die Fortschreibung des Medikationsplans statt, damit er über elektronische Programme von Ärzten und Apothekern genutzt werden kann.

  • Bis zum 30. Juni 2017 soll ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis für technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen feststehen.

  • Ab dem 1. Juli 2017 wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab für Videosprechstunden angepasst.

  • Bis zum 30. September 2017 wird vereinbart, welche nutzungsbedingten Zuschläge für Ärzte und Krankenhäuser zur Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten beim Ausbau der Telematikinfrastruktur anfallen (Telematikzuschlag).

  • Bis zum 31. Dezember 2017 müssen die Voraussetzungen für einen Zugriff auf die Notfalldaten der eGK durch zugriffsberechtigte Ärzte erfüllt sein.

  • Ab dem 1. Januar 2018 tritt der Telematikzuschlag in Kraft.

  • Ab dem 1. Juli 2018 wird die Leistungspflicht der Krankenkasse durch Vertragsärzte, Einrichtungen und Zahnärzte geprüft.

  • Bis zum 31. Dezember 2018 soll die Bereitstellung der Patientendaten in Form einer elektronischen Patientenakte möglich sein [1, 2].

Die Lösungen finden Sie hier

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