COVID-19: Strahlenanwendungen in Diagnostik und Therapie

Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
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SSK
SSK nimmt Stellung MQ-Illustrations, stock.adobe.com
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Die Strahlenschutzkommission (SSK) beschloss in ihrer 307. Sitzung am 2/3. Juli 2020 die Einsetzung einer SSK-Arbeitsgruppe, die sich mit den Strahlenschutzfragen im Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion befassen soll.

Dabei sollten insbesondere für den Strahlenschutz relevante Aspekte beim Einsatz einer Computertomografie zur Diagnostik einer COVID-19-Erkrankung sowie beim Einsatz einer Strahlentherapie zur Behandlung von Pneumonien während einer COVID-19-Erkrankung erörtert werden. In der 310. Sitzung der Strahlenschutzkommission wurde entsprechend die Stellungnahme verabschiedet.

Zusammenfassend nimmt die SSK wie folgt Stellung:

  • Die Anwendung einer CT bei asymptomatischen Personen zur Diagnose einer COVID-19-Erkrankung sei außerhalb von genehmigten Studien medizinisch nicht gerechtfertigt.
  • Gemäß § 83 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG 2017) erfordere auch eine CT zur Diagnostik und Verlaufskontrolle einer COVID-19-Pneumonie die vorherige Stellung der rechtfertigenden Indikation durch einen Arzt oder eine Ärztin mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Diesbezüglich böten die Empfehlungen der Fachgesellschaften aktuelle Hilfestellung.
  • In Anbetracht einerseits der hohen Strahlenexpositionen und der daraus resultierenden Risiken und andererseits der unklaren präklinischen und klinischen Evidenz halte die SSK eine Strahlentherapie zur Behandlung der COVID-19-Pneumonie für nicht gerechtfertigt, auch nicht als individuellen Heilversuch.
  • Eine Behandlung der COVID-19-Pneumonie mittels ionisierender Strahlung sollte laut SSK nur im Rahmen von klinischen Studien durchgeführt werden. Für diese müsse aber eine Genehmigung gemäß § 31 StrlSchG vorliegen.
  • Bei jeder Strahlenanwendung an COVID-19-Erkrankten seien zusätzlich zum Strahlenschutz ausreichende Maßnahmen zum Infektionsschutz des Personals zu ergreifen sowie Ressourcen für die medizinische Strahlenanwendung bezüglich anderer Indikationen, z. B. Diagnostik anderer schwerer Erkrankungen sowie Krebstherapien, zu gewährleisten.

Sie finden die gesamte Stellungnahme hier.

Quelle: SSK

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