Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist seit dem 1.1.2015 wirksam. Es regelt den allgemeinen Mindestlohn in Deutschland verbindlich durch den Gesetzgeber und verpflichtet die Arbeitgeber (auch des öffentlichen Dienstes), mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohnes von 8,50 € pro Stunde gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG zum in § 2 MiLoG genannten Fälligkeitszeitpunkt zu bezahlen.
Der öffentliche Dienst hält diesen korrekt ein, da das nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD errechnete Stundenentgelt schon bei EG 1 von TV-L und TVöD mit ca. 9,63 € pro Stunde den Mindestlohn übersteigt. In Höhe des Mindestlohns muss jede Stunde, die nach bisherigen Kriterien als Arbeitszeit gilt, vergütet werden. Dies richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen und den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsquellen Tarifvertrag (z.B. TVöD/TV-L), Betriebsvereinbarung etc. Am 04.03.2015 hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden, dass Urlaubsgeld und Sonderzahlungen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Die ausgesprochene Änderungskündigung wurde als unwirksam angesehen. Die Klägerin verdiente 6,44 €/Stunde, die Beklagte hatte das Urlaubsgeld und eine Sonderzahlung für Betriebszugehörigkeitszeiten hinzugerechnet, um die Einhaltung des Mindestlohns zu erreichen. Das ArbG Berlin sah – in Übereinstimmung mit dem EuGH und BAG – diese Anrechnung als unzulässig an. Begründung: Der Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten. Der Arbeitgeber kann daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht anrechnen.###more###
Das ArbG Aachen hat mit Urteil vom 21.04.2015 (Az: 1 Ca 448/15) entschieden, dass das Vergütungsmodell von Bereitschaftszeiten mit Mindestlohngesetz vereinbar ist. Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Monatsgrundvergütung in Höhe von 2.680,31 € nebst Zulagen. Er (Arbeitnehmer) vertrat die Ansicht, dass die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden seien und ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 € zu zahlen sei. Das ArbG entschied, dass kein Verstoß der tarifvertraglichen Vergütungsregelung gegen das Mindestlohngesetz vorliegt. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Arbeitnehmers Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wäre, wäre er nach der tarifvertraglichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten. Die hierfür nach dem Mindestlohngesetz in Höhe von 8,50 € pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 € (208,7 Stunden x 8,50 €) betragen. Diese werde bei einer Monatsgrundvergütung von 2.680,31 € übertroffen. Eine zusätzliche Vergütung sei daher nicht geschuldet.
Festzuhalten ist, dass daher eine Auswirkung des MiLoG auf den TVöD/TV-L derzeit nicht zu verzeichnen ist und wenn eher die Arbeitgeberseite bei den Aufzeichnungs- und Haftungspflichten betrifft.
E. Müller-Rawlins
Rechtsanwältin
Kanzlei HMR
Aus: MTA Dialog 6 (2015) Jahrgang 16
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