Ärzte sollen Apps verschreiben können

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Ärzte können künftig digitale Anwendungen, wie zum Beispiel Apps, verschreiben. gerorgejmclittle - Fotolia
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Apps auf Rezept, interessante Angebote zu Online-Sprechstunden und überall bei Behandlungen die Möglichkeit, auf das sichere Datennetz im Gesundheitswesen zuzugreifen – das ermöglicht das Digitale-Versorgung-Gesetz.

Das Bundeskabinett hat dem Digitale-Versorgung-Gesetz zugestimmt. Es soll die Patientenversorgung digitaler, patientenfreundlicher und besser machen. „Wir nutzen digitale Angebote, um die Versorgung der Patientinnen und Patienten besser zu machen und die Arbeit der Ärztinnen und Ärzte einfacher. Patienten sollen sich darauf verlassen können, dass digitale Anwendungen und sinnvolle Apps schnell und sicher in die Versorgung kommen. Daher gibt es für die Patienten ab 2020 gesunde Apps auf Rezept. Außerdem sollen künftig auch Apotheken und Krankenhäuser an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden. Hebammen, Physiotherapeuten und die Pflege bekommen die Möglichkeit dazu. Ich bin überzeugt: Digitale Versorgung ist patientenfreundlich“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Wesentliche Inhalte des „Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG):

•    Ärzte können künftig digitale Anwendungen, wie Tagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck, verschreiben. Damit Patienten Apps schnell nutzen können, wird für die Hersteller ein zügiger Zulassungsweg geschaffen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft in einer ersten Stufe Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte. Sie werden dann ein Jahr lang von der Krankenkasse erstattet. In dieser Zeit muss der Hersteller nachweisen, dass die App die Versorgung verbessert.
•    Patientinnen und Patienten sollen sich darauf verlassen können, dass ihre Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen werden. Apotheken müssen sich bis Ende September 2020 und Krankenhäuser bis Januar 2021 anschließen lassen. Für Ärzte, die sich weiterhin nicht anschließen, wird der Honorarabzug von bislang 1% ab dem 1. März 2020 auf 2,5% erhöht. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflegeeinrichtungen können sich freiwillig an die TI anschließen. Die Kosten hierfür werden erstattet.
•    Patientinnen und Patienten sollen Ärzte, die Online-Sprechstunden anbieten, leichter finden. Darum dürfen Ärztinnen und Ärzte künftig auf ihrer Internetseite über solche Angebote informieren. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann jetzt auch im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen.
•    Die Zettelwirtschaft im Gesundheitswesen wird abgelöst durch digitale Lösungen. Bislang erhalten Ärztinnen und Ärzte für ein versendetes Fax mehr Geld als für das Versenden eines elektronischen Arztbriefs. Die Selbstverwaltung wird beauftragt, das zu ändern. Außerdem haben Ärztinnen und Ärzte künftig mehr Möglichkeiten, sich auf elektronischem Weg mit Kollegen auszutauschen. Wer einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beitreten möchte, kann das auch auf elektronischem Wege tun. Außerdem können künftig auch Heil- und Hilfsmittel auf elektronischem Weg verordnet werden.
•    Patientinnen und Patienten sollen möglichst schnell von innovativen Versorgungsansätzen profitieren. Darum wird der Innovationsfonds um fünf Jahre mit 200 Millionen Euro jährlich verlängert. Es wird dafür gesorgt, dass erfolgreiche Ansätze schnell in die Versorgung kommen.

Den Entwurf hat das Bundeskabinett am 10. Juli beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Das Gesetz soll im Januar 2020 in Kraft treten.

 
Quelle: BMG, 10.07.2019

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