Die erforderliche Wartezeit von 35 beitragspflichtigen Versicherungsjahren für langjährig Versicherte hat mir die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag ein knappes Jahr im Vorfeld bescheinigt und auch den zu erwartenden Betrag prognostiziert. Mein letztes Berufsjahr war damals noch nicht abgelaufen und konnte deswegen auch nur anhand des Vorjahreseinkommens geschätzt werden.
Die Deutsche Rentenversicherung erteilt diese Auskunft, der spezielle Berechnungen zugrunde gelegt werden müssen, nur auf besondere Nachfrage. Es werden nämlich nur bis zum tatsächlichen Rentenbeginn eingezahlte Beiträge berücksichtigt, während man der üblichen Renteninformation fiktive Beiträge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zugrunde legt.
Die verlängerte Auszahlungszeit der vorgezogenen Rentenbezüge spiegelt sich auch in der Rentenhöhe wider. Der Rentenversicherungsträger kürzt deswegen die errechneten Rentenpunkte ausgehend von der Regelaltersgrenze um 0,3 Prozent pro Monat, zum Beispiel Regelaltersgrenze 65 Jahre und neun Monate: Abzug 33 Monate x 0,3 Prozent = 9,9 Prozent. Der damit einmal errechnete Betrag ändert sich auch bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr und erhöht sich später nur durch die jährlichen gesetzlichen Erhöhungen.
Parallel zum Rentenantrag ist es ganz wichtig, den Arbeitgeber über eine reguläre Kündigung unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen zu informieren. Ebenso wichtig zur Entscheidungsfindung ist das Brutto-/Nettoverhältnis der zu erwartenden Zahlungen. Wichtig zu wissen ist: Es werden keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung mehr fällig, sondern nur noch Beiträge zur gesetzlichen gegebenenfalls privaten Krankenversicherung, deren Arbeitgeberanteil vom Rentenversicherungsträger übernommen wird. Die gesetzliche Pflegeversicherung liegt zu 100 Prozent beim Versicherten.
Darüber hinaus sind Rentenzahlungen auch steuerpflichtig und werden zusammen mit allen anderen Einkommensarten veranlagt. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Der Gesetzgeber gewährt den sogenannten Rentenfreibetrag, der in Abhängigkeit vom Renteneintrittsjahr steuerfrei bleibt. 2019 sind laut Gesetzgeber 78 Prozent der monatlichen Zahlung steuerpflichtig und 22 Prozent steuerfrei. Dabei muss betont werden, dass dieser Freibetrag statisch ist, das heißt die jährlichen gesetzlichen Rentenanpassungen müssen voll versteuert werden und erhöhen damit das individuelle steuerpflichtige Einkommen.
Da der Arbeitgeber seine letzte Gehaltsauszahlung meistens am Monatsende leistet, erfolgt die erste Rentenzahlung auch erst zum Monatsende.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Betriebsrenten des öffentlichen Dienstes unterliegen in der Handhabung im Wesentlichen den Kriterien der Deutschen Rentenversicherung und werden auch nur unter Vorlage des Rentenbescheides ausgezahlt.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen bei dieser Rentenart in voller Höhe an; das heißt, Arbeitgeberbeiträge müssen vom Versicherten getragen werden. Der zu versteuernde Anteil richtet sich nach der Höhe des Ertragsanteils, das heißt Renten, die in der Ansparphase besteuert wurden, müssen in der Auszahlungsphase nicht noch einmal versteuert werden. Steuerpflichtig dagegen ist der Ertragsanteil, also die erwirtschafteten Zinsen aus dem eingezahlten Kapital. Dieser Wert ist amtlich festgelegt und kann unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 Einkommensteuergesetz nachgelesen werden. Bei Renteneintritt mit 63 Jahren beträgt er 20 Prozent, mit 65 Jahren 18 Prozent.
Im Vergleich zur Altersrente kommt hier die vorgelagerte Besteuerung zum Tragen, während die Altersrente in der Ansparphase steuerfrei gestellt wird und in der Auszahlphase steuerpflichtig wird (nachgelagerte Besteuerung).
Terminhinweis der DVTA Bildungsgesellschaft
29. Juni 2019: „Risiko Ruhestand! Warum das so ist und wie Sie die neue Lebensphase gesund und entspannt genießen“ in Hamburg, Seminar-Nr.: 39029
Entnommen aus MTA Dialog 3/2019
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