„Seit dem Gesetz zur ,Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften‘ vom 6. März 2017 können Ärzte aller Fachrichtungen ohne besondere Qualifizierung Cannabisblüten (sogenannter Medizinalhanf) und cannabisbasierte Arzneimittel (Canemes®, Dronabinol ®, Marinol® und Sativex®) verschreiben. Im Gesetz von 2017 wurde ausdrücklich darauf verzichtet, einzelne Indikationen aufzuführen“, kritisieren die Fachgesellschaften in ihrem Appell.
Cannabisblüten und -extrakte können daher für jede Indikation verordnet werden, wenn „eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht“ oder wenn diese Leistung „im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann“ „und (...) eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht“ (1). Alle Parteien des Bundestages haben dem Gesetz zugestimmt.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
Politischer Hintergrund des Gesetzes war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes mit Verweis auf das Recht auf die körperliche Unversehrtheit, welches beinhaltete, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Anträge auf die medizinische Verwendung von Cannabis nicht pauschal ablehnen dürfe. Weiterhin wollte eine Regierungspartei den von Oberverwaltungsgerichten in Einzelfällen erlaubten Eigenanbau von Cannabis durch Patienten mit chronischen Schmerzen unterbinden.
Die Bundesärztekammer, die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft, die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), die Deutsche Gesellschaft für Interdisziplinäre Schmerztherapie DIVS und die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und -therapie (DG-Sucht) sowie andere Fachgesellschaften hatten sich in ihren Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf für eine Verschreibungsfähigkeit von cannabisbasierten Fertig- und Rezepturarzneimitteln, nicht jedoch von Cannabisblüten ausgesprochen (2,3). Mit der neuen gesetzlichen Regelung seien die gesetzlichen Regularien eines geregelten und abgestuften Zulassungsprozesses, einschließlich der Marktbeobachtung nach Zulassung verlassen worden.
Spärliche Studien- und Informationslage
„Durch dieses Gesetz ist Deutschland das einzige Land in Europa, in dem die Verschreibung von Medizinalcannabis und cannabisbasierten Arzneimittel nicht auf spezielle Indikationen (wie chronische therapierefraktäre Schmerzen) beschränkt wurde,“ heißt es in dem Appell. Andererseits gebe es kein Land in Europa, in dem die Anträge auf Kostenübernahme von einem medizinischen Dienst überprüft würden (4).
Vor dem Hintergrund einer häufig ungenügenden oder spärlichen Studien- und Informationslage bittet Prof. Dr. Anil Batra, Vorsitzender der Deutschen Suchtgesellschaft, Ärztinnen und Ärzten um einen sorgfältigen Umgang mit cannabisbasierten Arzneimitteln, besonders bezüglich spezifischer Patientengruppen: „Beachten Sie Kontraindikationen wie Anwendung bei Kindern und Jugendlichen, Schwangeren, Personen mit Abhängigkeitserkrankungen, Psychosen und anderen psychischen Störungen und mit schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen.“
Der Appell richtet sich auch an die Politik: „Unterstützen Sie die Forschungsförderung im Bereich der cannabisbasierten Arzneimittel, die sowohl randomisierte kontrollierte Studien als auch andere Forschungsansätze wie Patientenregister und Fallserien beinhaltet. Ergebnisse dieser Studien sind eine bessere Grundlage für die Anwendung von medizinischen Cannabisprodukten als die bisherigen Erkenntnisse.“
1. Bundestag. Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften. www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav. Zugriff 09.02.1019
2. Bühring P. Ärzte gegen Cannabisblüten. Deutsches Ärzteblatt 2016; 3:109
3. Hauth I, Havemann-Reinecke U, Batra A, Bonnet H et al. Stellungnahme der DGPPN vom 5.2. 2016 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften zur Verkehrsfähigkeit und Verschreibungsfähigkeit von weiteren Arzneimitteln auf Cannabisbasis (z.B. Medizinalhanf). www.dgppn.de
4. Krcevski-Skvarc N, Wells C, Häuser W. Availability and approval of cannabis-based medicines for chronic pain management and palliative/supportive care in Europe: A survey of the status in the chapters of the European Pain Federation. Eur J Pain 2018;22:440-454
5. Havemann-Reinecke U. Zur Legalisierungsdebatte von Cannabis zum Freizeitkonsum und in der Medizin aus biologischer, pharmakologischer und psychiatrischer Sicht. Blutalkohol – Alcohol, Drugs, Behavior and Traffic Safety 2018 55; 1 (Suppl I): 19 -29
6. Hoch E., Friemel C., Schneider M (Hrsg.). Cannabis: Potenzial und Risiko: Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme. Heidelberg, 2019: Springer Nature.
7. Schmelz M, Häuser W. Hoch E, Petzke F, Sommer C. Cannabisbasierte Arzneimittel? Expertenkonsens gegen systematische Übersichtsarbeiten ? Schmerz 2019; 33; in Druck
8. Häuser W, Fitzcharles MA, Radbruch L, Petzke F. Cannabinoids in Pain Management and Palliative Medicine. Dtsch Arztebl Int 2017;114:627-634
9. Häuser W, Petzke F, Fitzcharles MA. Efficacy, tolerability and safety of cannabis-based medicines for chronic pain management - An overview of systematic reviews. Eur J Pain 2018;22:455-470
10. Mücke M, Phillips T, Radbruch L, Petzke F, Häuser W. Cannabis-based medicines for chronic neuropathic pain in adults. Cochrane Database Syst Rev 2018;3:CD012182.
11. Mücke M, Weier M, Carter C, Copeland J, Degenhardt L, Cuhls H, Radbruch L, Häuser W, Conrad R. Systematic review and meta-analysis of cannabinoids in palliative medicine. J Cachexia Sarcopenia Muscle 2018;9:220-234.
12. Häuser W, Finn DP, Kalso E, Krcevski-Skvarc N, Kress HG, Morlion B, Perrot S, Schäfer M, Wells C, Brill S. European Pain Federation (EFIC) position paper on appropriate use of cannabis-based medicines and medical cannabis for chronic pain management. Eur J Pain 2018; 22:1547-1564.
13. Havemann-Reinecke U, Hoch E, Preuss UW, Kiefer F, Batra A, Gerlinger G, Hauth I. [On the legalization debate of non-medical cannabis consumption : Position paper of the German Association for Psychiatry, Psychotherapy and Psychosomatics]. Nervenarzt 2017;88:291-298.
Eine Stellungnahme von
- DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) – Referat Abhängigkeitserkrankungen
- Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG-Sucht)
- Deutsche Suchtgesellschaft – Dachverband der Suchtfachgesellschaften (DSG, Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie, Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin, Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie)
- Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS)
- DGKJP (Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie)
- BKJPP (Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie)
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. (BAG KJPP)
- Deutsche Gesellschaft für Neurologie
- Deutsche Schmerzgesellschaft
- Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin
17.04.2019
Artikel teilen