Die RiliBÄK ist dabei kein statisches Gebilde, das – einmal entworfen, verabschiedet und in Kraft gesetzt – für Jahrzehnte festgeschrieben ist. Sie muss sich kontinuierlich den Veränderungen in den Laboratorien, Entwicklungen der Technologien, regulatorischen Rahmenbedingungen und vielem anderen mehr anpassen. Im Gebrauch einer neuen Version stellt sich dann meistens heraus, dass lange überlegte Formulierungen vom Anwender doch nicht verstanden werden, sodass es an diesen Stellen zu (hoffentlich) besseren Neuformulierungen kommt. Je schneller die Veränderungen im Umfeld stattfinden, desto schneller werden auch die Zeitabstände bis zur nächsten Fassung einer RiliBÄK.
Die „aktuelle“ RiliBÄK von 2014, an die man sich gerade so gewöhnt hatte, ist am 23. Dezember 2019 von ihrer Neufassung abgelöst worden, die direkt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten und somit der neue Maßstab ist. Dabei gibt es, wie gewohnt, eine Übergangsfrist von 2 Jahren, bis sie endgültig umgesetzt sein muss. Den Laboratorien sowie den EDV- und Diagnostikafirmen bleibt somit genügend zeitlicher Spielraum, um sich fristgerecht an die Neuerungen anzupassen.
Die vollständige Neufassung finden Sie zum ausführlichen Selbststudium auf der Homepage der Bundesärztekammer (siehe Link), die auch eine Fassung im Änderungsmodus anbietet, in der man jede Passage mit einer Änderung finden kann. In der Ausgabe 51–52/2019 des Deutschen Ärzteblatts hat Prof. Dr. med. Matthias Nauck als Vorsitzender des Beirats der RiliBÄK zusätzlich einen Begleitartikel zur Neufassung veröffentlicht. In den folgenden Passagen möchten wir Sie jedoch auf die wesentlichsten inhaltlichen Veränderungen hinweisen.
DOI: 10.3238/MTADIALOG.2020.0108
Entnommen aus MTA Dialog 2/2020
Dann nutzen Sie jetzt unser Probe-Abonnement mit 3 Ausgaben zum Kennenlernpreis von € 19,90.
Jetzt Abonnent werden