Bislang war der Einsatz von Röntgenstrahlung ausschließlich zur Früherkennung von Brustkrebs erlaubt. Das Strahlenschutzgesetz erleichtert nun den Einsatz von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, wenn der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt. Der Bundesrat hat dem Gesetzbeschluss am 12. Mai zugestimmt.
Vorgesehen sind zudem neue Regelungen zum Umgang mit dem Edelgas Radon. Künftig gilt ein Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Wohnräumen und an Arbeitsplätzen. Bei Überschreitung sind Schutzmaßnahmen zu treffen, um den Gasaustritt zu erschweren. Radon, das aus dem Boden austritt, gilt nach Tabakrauch als die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs.
Auf Grundlage der Erfahrungen mit der Katastrophe von Fukushima enthält das Gesetz auch Vorgaben für den radiologischen Notfallschutz. Die zuständigen Behörden und Organisationen in Bund und Ländern sollen Schutzmaßnahmen künftig enger aufeinander abstimmen und in Notfallplänen beschreiben. Ein neu einzurichtendes radiologisches Lagezentrum unter Leitung des Bundesumweltministeriums soll im überregionalen Notfall eine Lagebewertung vornehmen.
Abbau bürokratischer Hemmnisse
Die umfassende Neuordnung des Strahlenschutzes setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom des Europäischen Rates vom 5. Dezember 2013 in deutsches Recht um, ändert dazu zahlreiche Vorschriften und enthält mehr als 60 Verordnungsermächtigungen. Die Novelle soll unnötige bürokratische Hemmnisse abbauen, die Rechtslage an den wissenschaftlichen Fortschritt anpassen und den Strahlenschutz übersichtlicher sowie vollzugsfreundlicher gestalten.
Neben der Zustimmung beschloss der Bundesrat eine Entschließung zum Gesetz, die sich kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie kontaminierte Abfälle auch künftig sicher entsorgt werden können. Der Gesetzesbeschluss enthalte dazu keine ausreichenden Regelungen, ebenso wenig zum Notfallmanagement. Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag Anregungen der Länder aus dem ersten Durchgang zum Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht umgesetzt hat.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend verkündet werden. Mit der Entschließung wird sich die Bundesregierung befassen.
Quelle: Bundesrat 12.05.2017
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