Krankenhausrechtstag

Qualität der Gesundheitsversorgung
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Die Änderungen aufgrund des Krankenhausstrukturgesetzes wie auch die Novellierung des Wirtschaftsstrafrechtes zur Sicherung der Versorgungsqualität sind begrüßenswert.

Die Staatssekretärin im Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, Martina Hoffmann-Badache, führte am 10. Mai 2016 in den Krankenhausrechtstag ein. Sie machte deutlich, dass ihr die Qualität der Gesundheitsversorgung sehr am Herzen liege und sie daher die Änderungen durch das Krankenhausstrukturgesetz wie auch die Novellierung des Wirtschaftsstrafrechtes begrüße. Anschließend referierte Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger über das Krankenhausstrukturgesetz, insbesondere über die kompetenziellen Grundfragen. Er stellte klar, dass die Aufstellung allgemeiner Qualitätsziele gemäß § 1 Abs. 1 KHG ohne Weiteres möglich sei, die Aufstellung darüber hinausgehender Detailvorgaben (Qualitätsvorgaben) zumindest deshalb in einem kompetenziellen Graubereich liege, da hier die Landeshoheit gelte und insoweit auch Abweichendes geregelt werden könne. Er betonte, dass die Stärkung der Qualität der Krankenhausversorgung zu begrüßen sei. Es sei aber aus legitimatorischer Hinsicht die Frage nach der Verantwortungszuweisung in der komplexen Kooperationsstruktur zwischen Gemeinsamem Bundesausschuss (G-BA) und Ländern klarzustellen. Er empfiehlt eine enge Zusammenarbeit mit dem G-BA, der den medizinischen Qualitätsstandard setzen soll, und den Ländern.
Der Qualitätsstandard habe auch Auswirkung auf die Krankenhauspläne, die zwar nur Innennormen sind, das heißt keine Außenwirkung entfalten, aber nach § 8 des Krankenhausgesetzes geregelt ist, dass bei Abweichung von Qualitätsindikatoren Krankenhäuser aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden können.

Dr. Christof Veit vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen machte deutlich, dass die Hauptaufgabe derzeit ist, eine Qualitätsdefinition zu erstellen und die Qualitätskriterien festzulegen. Als Grundüberlegung für die Qualitätskriterien gilt die Vermeidung einer Patientengefährdung, das heißt die Festlegung des medizinischen Standards, der einzuhalten sei, um dieses Ziel zu erreichen. Zu klären sei noch die Frage, ob auch strukturelle Qualitätskriterien festgelegt werden können.
Es folgte dann eine kartellrechtliche Betrachtung von Rechtsanwältin Marek, die verdeutlichte, dass Krankenhauszusammenschlüsse auch unter die Fusionskontrolle und das Wettbewerbsverbot fallen, wenn sie dazu dienen, eine Marktmacht zu vergrößern oder wenn sie in unlauterem Wettbewerb zu anderen Krankenhäusern etc. treten. Sie empfahl daher, in Kooperationsverträgen deutlich zu machen, dass die horizontale Kooperation einen kleineren Anteil als zehn Prozent behält und der sachlich relevante Krankenhausmarkt wie auch die räumliche Abgrenzung zu einer Spezialisierung und/oder Qualitätsverbesserung und daher nicht, nach Auffassung der vertragschließenden Parteien, zu einer Marktmacht führen.

Oberstaatsanwältin Dr. Holznagel referierte zu den neuen Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299, 299 a, b StGB). Sie betonte, dass die Einführung der neuen Tatbestände an der Fortgeltung der alten Korruptionstatbestände nichts ändere. Gegenstand der Regelung der §§ 299, 299 a StGB ist, dass ein Angehöriger eines Heilberufes in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die durch jeweils unmittelbare Anwendungen durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen inländischen oder ausländischen Wettbewerber in unlauterer Weise bevorzuge. Durch § 299 b wird dieselbe Regelung für die Geberseite strafrechtlich geregelt.
Rechtsanwalt Wallhäuser berichtete über die Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Regelungen auf den Krankenhaussektor. Nach seiner Auffassung könnte die neue Regelung insbesondere auch bei Kooperationen, zum Beispiel mit der Industrie, stärker in den Fokus genommen werden, wie Sponsoring, Referentenverträge, Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen, klinische Prüfungsanwendungsbeobachtungen etc. Diese führen aber nur dann zu einer Strafbarkeit, wenn die oben benannten Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt, dass der Betreffende dadurch einen Vorteil erlange.

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