Keine Eingriffe in die Keimbahn

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Gentechnik sollte nicht für Manipulationen am Embryo eingesetzt werden, fordert die Ärztekammer Niedersachsen. Fotolia/Gernot Krautberger
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Die Ärztekammer Niedersachsen warnt vor einem unkontrolliertem Einsatz der sogenannten Genschere CRISPR, mit der es kürzlich gelungen ist, einen Gendefekt bei menschlichen Embryonen erfolgreich zu korrigieren.

Dem US-amerikanischen Forscher Shoukhrat Mitalipov ist es gelungen, einen Gendefekt bei menschlichen Embryonen erfolgreich zu korrigieren - mithilfe der sogenannten Gen-Schere CRISPR. Dies darf, so die Ärztekammer Niedersachsen, nicht dazu führen, dass CRISPR künftig auch für andere Manipulationen am menschlichen Erbgut genutzt werde.

"Unheilbare genetische Krankheiten bereits im embryonalen Stadium heilen zu können, ist ein großer Fortschritt für die Medizin", erklärt Ärztekammerpräsidentin Dr. Martina Wenker. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass CRISPR künftig auch für andere Manipulationen am menschlichen Erbgut genutzt werde, so die Internistin.

Auch Dr. Gisbert Voigt, niedergelassener Kinderarzt und Vorstandsmitglied der Ärztekammer Niedersachsen, warnt ausdrücklich vor dem unreflektierten Einsatz der Genschere: "Ohne Kontrollen sind hier der Manipulation Tür und Tor geöffnet!" Denn mit der Genschere können nicht nur Krankheiten bereits im embryonalen Stadium korrigiert, sondern auch bestimmte Eigenschaften des künftigen Kindes implementiert werden, erklärt der stellvertretende Vorsitzende der PID-Kommission Nord: "In der jetzt ermöglichten PID-Diagnostik wird bei bekannten genetischen Defekten die Möglichkeit eröffnet, gesunde Embryonen auszuwählen und zu verhindern, dass erkrankte Embryonen implantiert werden - ohne eine vergleichbare Prüfung darf es keine Eingriffe in die Keimbahn geben!"

Auch in den USA ist das Verfahren umstritten, denn nach einem Eingriff in die Keimbahn würde der Gendefekt nicht mehr weitervererbt werden. Es ist in den USA außerdem gesetzlich verboten, genmanipulierte Embryonen einzusetzen und austragen zu lassen.

Quelle: ÄKN, 03.08.2017

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