Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 12. August veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig zu machen. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor allem gerügt, durch die fachgerichtliche Verneinung des Rechtsschutzinteresses in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen eine Änderung ihres Status auf der Warteliste eines Transplantationszentrums in „nicht transplantabel“ verletzt worden zu sein.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb auf der Warteliste eines Transplantationszentrums geführt. Aufgrund von Differenzen erklärte der chirurgische Leiter des Transplantationszentrums mit einem an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben, eine vertrauensvolle Behandlung der Beschwerdeführerin sei nicht mehr möglich.
Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin ab sofort als „nicht transplantabel“ gemeldet. Die Beschwerdeführerin erhob Klage auf Feststellung, dass die Meldung als „nicht transplantabel“ rechtswidrig gewesen sei. Nachdem sie durch ein anderes Transplantationszentrum eine neue Niere erhalten hatte, wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Hinweis auf ihr fehlendes Rechtsschutzinteresse als unzulässig ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht räumte aber ein, dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt sei. Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits entschieden, „dass es dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes zuwiderläuft, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen. Diesen Schwierigkeiten ist dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsweg durch verbindliche Verweisung an das zuständige Gericht einer Klärung zugeführt wird“. Die Fachgerichte müssten in dringenden Fällen innerhalb kürzester Zeit Eilrechtsschutz gewähren und diesen auch bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherstellen. Warum dies hier nicht möglich gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich.
Quelle: Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 06. Juli 2016
1 BvR 1705/15
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